Inhaber | Bernhard Voglmayr Bernhard Wimmer |
Name der Gesellschaft | b² Consulting GmbH |
Rechtsform | GmbH |
Sitz der Gesellschaft | 5071 Wals |
Firmenbuchnummer | FN-513701 v |
Firmenbuchgericht | Landesgericht Salzburg |
Rechtsvorschriften | Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at Bezirkshauptmannschaft Salzburg |
Unternehmensgegenstand | Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten GISA-Nr.: 31760003 Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen GISA-Nr.: 31758529 |
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Konzept, Design & Umsetzung |
Art. 3 Abs. 1 und 2 Offenlegungs-Verordnung
Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern und deren Versicherungsanlageprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt. Im Rahmen der Beratung wird ggf. gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten. Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen dazu kann der Kunde im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.
Art. 4 Abs. 1 bis 5 Offenlegungs-Verordnung
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Anbieter nur bedingt berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt ggf. auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes. Auf Grund der aktuell beschränkten Informationen der Anbieter werden diese Aspekte aktuell nicht in der Beratung berücksichtigt. Sie können auf besonderen Wunsch des Kunden auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Datenlage berücksichtigt werden. Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.
Art. 5 Offenlegungs-Verordnung
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wird nicht von den jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.
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